DSG

Artikel

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 25 Ansprüche und Verfahren
  1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

    1. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;

    2. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;

    3. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

  2. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

  3. Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:

    1. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;

    2. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

  4. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

  5. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner