Art. 1
Gegenstand und Ziele
Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 4
Begriffsbestimmungen
Art. 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung
Art. 8
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Art. 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Art. 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Art. 11
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Art. 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Art. 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
Art. 16
Recht auf Berichtigung
Art. 17
Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Art. 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Art. 19
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Art. 20
Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 21
Widerspruchsrecht
Art. 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Art. 23
Beschränkungen
Art. 24
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 25
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 26
Gemeinsam Verantwortliche
Art. 27
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Art. 28
Auftragsverarbeiter
Art. 29
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Art. 30
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Art. 32
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 33
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Art. 34
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Art. 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 36
Vorherige Konsultation
Art. 37
Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Art. 38
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Art. 39
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Art. 40
Verhaltensregeln
Art. 41
Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Art. 42
Zertifizierung
Art. 43
Zertifizierungsstellen
Art. 44
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Art. 45
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Art. 46
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Art. 47
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Art. 48
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Art. 49
Ausnahmen für bestimmte Fälle
Art. 50
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Art. 51
Aufsichtsbehörde
Art. 52
Unabhängigkeit
Art. 53
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Art. 54
Errichtung der Aufsichtsbehörde
Art. 55
Zuständigkeit
Art. 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Art. 57
Aufgaben
Art. 58
Befugnisse
Art. 59
Tätigkeitsbericht
Art. 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Art. 61
Gegenseitige Amtshilfe
Art. 62
Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Art. 63
Kohärenzverfahren
Art. 64
Stellungnahme des Ausschusses
Art. 65
Streitbeilegung durch den Ausschuss
Art. 66
Dringlichkeitsverfahren
Art. 67
Informationsaustausch
Art. 68
Europäischer Datenschutzausschuss
Art. 69
Unabhängigkeit
Art. 70
Aufgaben des Ausschusses
Art. 71
Berichterstattung
Art. 72
Verfahrensweise
Art. 73
Vorsitz
Art. 74
Aufgaben des Vorsitzes
Art. 75
Sekretariat
Art. 76
Vertraulichkeit
Art. 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Art. 78
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Art. 80
Vertretung von betroffenen Personen
Art. 81
Aussetzung des Verfahrens
Art. 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz
Art. 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 84
Sanktionen
Art. 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Art. 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Art. 87
Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Art. 88
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Art. 89
Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Art. 90
Geheimhaltungspflichten
Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Art. 92
Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 93
Ausschussverfahren
Art. 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Art. 95
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Art. 96
Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Art. 97
Berichte der Kommission
Art. 98
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Art. 99
Inkrafttreten und Anwendung
Artikel
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner