Art. 1
Gegenstand und Ziele
Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 4
Begriffsbestimmungen
Art. 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung
Art. 8
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Art. 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Art. 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Art. 11
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Art. 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Art. 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
Art. 16
Recht auf Berichtigung
Art. 17
Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Art. 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Art. 19
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Art. 20
Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 21
Widerspruchsrecht
Art. 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Art. 23
Beschränkungen
Art. 24
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 25
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 26
Gemeinsam Verantwortliche
Art. 27
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Art. 28
Auftragsverarbeiter
Art. 29
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Art. 30
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Art. 32
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 33
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Art. 34
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Art. 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 36
Vorherige Konsultation
Art. 37
Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Art. 38
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Art. 39
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Art. 40
Verhaltensregeln
Art. 41
Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Art. 42
Zertifizierung
Art. 43
Zertifizierungsstellen
Art. 44
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Art. 45
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Art. 46
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Art. 47
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Art. 48
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Art. 49
Ausnahmen für bestimmte Fälle
Art. 50
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Art. 51
Aufsichtsbehörde
Art. 52
Unabhängigkeit
Art. 53
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Art. 54
Errichtung der Aufsichtsbehörde
Art. 55
Zuständigkeit
Art. 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Art. 57
Aufgaben
Art. 58
Befugnisse
Art. 59
Tätigkeitsbericht
Art. 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Art. 61
Gegenseitige Amtshilfe
Art. 62
Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Art. 63
Kohärenzverfahren
Art. 64
Stellungnahme des Ausschusses
Art. 65
Streitbeilegung durch den Ausschuss
Art. 66
Dringlichkeitsverfahren
Art. 67
Informationsaustausch
Art. 68
Europäischer Datenschutzausschuss
Art. 69
Unabhängigkeit
Art. 70
Aufgaben des Ausschusses
Art. 71
Berichterstattung
Art. 72
Verfahrensweise
Art. 73
Vorsitz
Art. 74
Aufgaben des Vorsitzes
Art. 75
Sekretariat
Art. 76
Vertraulichkeit
Art. 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Art. 78
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Art. 80
Vertretung von betroffenen Personen
Art. 81
Aussetzung des Verfahrens
Art. 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz
Art. 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 84
Sanktionen
Art. 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Art. 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Art. 87
Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Art. 88
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Art. 89
Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Art. 90
Geheimhaltungspflichten
Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Art. 92
Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 93
Ausschussverfahren
Art. 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Art. 95
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Art. 96
Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Art. 97
Berichte der Kommission
Art. 98
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Art. 99
Inkrafttreten und Anwendung
Artikel
Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.
Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird:
faire und transparente Verarbeitung;
die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen;
Erhebung personenbezogener Daten;
Pseudonymisierung personenbezogener Daten;
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;
Ausübung der Rechte betroffener Personen;
Unterrichtung und Schutz von Kindern und Art und Weise, in der die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind einzuholen ist;
die Maßnahmen und Verfahren gemäß den Artikeln 24 und 25 und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32;
die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten;
die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder
außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den Artikeln 77 und 79.
Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß Artikel 3 nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach Artikel 55 oder 56 zuständig ist.
Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach Artikel 55 zuständig ist. Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet.
Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 5 der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt und beziehen sich die betreffenden Verhaltensregeln nicht auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Verhaltensregeln in ein Verzeichnis auf und veröffentlicht sie.
Bezieht sich der Entwurf der Verhaltensregeln auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so legt die nach Artikel 55 zuständige Aufsichtsbehörde – bevor sie den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt – ihn nach dem Verfahren gemäß Artikel 63 dem Ausschuss vor, der zu der Frage Stellung nimmt, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder – im Fall nach Absatz 3 – geeignete Garantien vorsieht.
Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 7 bestätigt, dass der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder – im Fall nach Absatz 3 – geeignete Garantien vorsieht, so übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme der Kommission.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 8 übermittelten genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderung oder Erweiterung allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner