Art. 1
Gegenstand und Ziele
Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 4
Begriffsbestimmungen
Art. 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung
Art. 8
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Art. 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Art. 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Art. 11
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Art. 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Art. 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
Art. 16
Recht auf Berichtigung
Art. 17
Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Art. 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Art. 19
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Art. 20
Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 21
Widerspruchsrecht
Art. 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Art. 23
Beschränkungen
Art. 24
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 25
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 26
Gemeinsam Verantwortliche
Art. 27
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Art. 28
Auftragsverarbeiter
Art. 29
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Art. 30
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Art. 32
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 33
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Art. 34
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Art. 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 36
Vorherige Konsultation
Art. 37
Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Art. 38
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Art. 39
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Art. 40
Verhaltensregeln
Art. 41
Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Art. 42
Zertifizierung
Art. 43
Zertifizierungsstellen
Art. 44
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Art. 45
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Art. 46
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Art. 47
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Art. 48
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Art. 49
Ausnahmen für bestimmte Fälle
Art. 50
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Art. 51
Aufsichtsbehörde
Art. 52
Unabhängigkeit
Art. 53
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Art. 54
Errichtung der Aufsichtsbehörde
Art. 55
Zuständigkeit
Art. 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Art. 57
Aufgaben
Art. 58
Befugnisse
Art. 59
Tätigkeitsbericht
Art. 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Art. 61
Gegenseitige Amtshilfe
Art. 62
Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Art. 63
Kohärenzverfahren
Art. 64
Stellungnahme des Ausschusses
Art. 65
Streitbeilegung durch den Ausschuss
Art. 66
Dringlichkeitsverfahren
Art. 67
Informationsaustausch
Art. 68
Europäischer Datenschutzausschuss
Art. 69
Unabhängigkeit
Art. 70
Aufgaben des Ausschusses
Art. 71
Berichterstattung
Art. 72
Verfahrensweise
Art. 73
Vorsitz
Art. 74
Aufgaben des Vorsitzes
Art. 75
Sekretariat
Art. 76
Vertraulichkeit
Art. 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Art. 78
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Art. 80
Vertretung von betroffenen Personen
Art. 81
Aussetzung des Verfahrens
Art. 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz
Art. 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 84
Sanktionen
Art. 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Art. 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Art. 87
Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Art. 88
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Art. 89
Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Art. 90
Geheimhaltungspflichten
Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Art. 92
Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 93
Ausschussverfahren
Art. 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Art. 95
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Art. 96
Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Art. 97
Berichte der Kommission
Art. 98
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Art. 99
Inkrafttreten und Anwendung
Artikel
Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in
einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,
Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,
von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,
genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in
Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
Die Aufsichtsbehörde wendet das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
Von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner