Art. 1
Gegenstand und Ziele
Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 4
Begriffsbestimmungen
Art. 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung
Art. 8
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Art. 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Art. 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Art. 11
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Art. 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Art. 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Art. 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
Art. 16
Recht auf Berichtigung
Art. 17
Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Art. 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Art. 19
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Art. 20
Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 21
Widerspruchsrecht
Art. 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Art. 23
Beschränkungen
Art. 24
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Art. 25
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 26
Gemeinsam Verantwortliche
Art. 27
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Art. 28
Auftragsverarbeiter
Art. 29
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Art. 30
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Art. 32
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 33
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Art. 34
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Art. 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 36
Vorherige Konsultation
Art. 37
Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Art. 38
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Art. 39
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Art. 40
Verhaltensregeln
Art. 41
Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Art. 42
Zertifizierung
Art. 43
Zertifizierungsstellen
Art. 44
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Art. 45
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Art. 46
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Art. 47
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Art. 48
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Art. 49
Ausnahmen für bestimmte Fälle
Art. 50
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Art. 51
Aufsichtsbehörde
Art. 52
Unabhängigkeit
Art. 53
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Art. 54
Errichtung der Aufsichtsbehörde
Art. 55
Zuständigkeit
Art. 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Art. 57
Aufgaben
Art. 58
Befugnisse
Art. 59
Tätigkeitsbericht
Art. 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Art. 61
Gegenseitige Amtshilfe
Art. 62
Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Art. 63
Kohärenzverfahren
Art. 64
Stellungnahme des Ausschusses
Art. 65
Streitbeilegung durch den Ausschuss
Art. 66
Dringlichkeitsverfahren
Art. 67
Informationsaustausch
Art. 68
Europäischer Datenschutzausschuss
Art. 69
Unabhängigkeit
Art. 70
Aufgaben des Ausschusses
Art. 71
Berichterstattung
Art. 72
Verfahrensweise
Art. 73
Vorsitz
Art. 74
Aufgaben des Vorsitzes
Art. 75
Sekretariat
Art. 76
Vertraulichkeit
Art. 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Art. 78
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Art. 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Art. 80
Vertretung von betroffenen Personen
Art. 81
Aussetzung des Verfahrens
Art. 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz
Art. 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 84
Sanktionen
Art. 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Art. 86
Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Art. 87
Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Art. 88
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Art. 89
Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Art. 90
Geheimhaltungspflichten
Art. 91
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Art. 92
Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 93
Ausschussverfahren
Art. 94
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Art. 95
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Art. 96
Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Art. 97
Berichte der Kommission
Art. 98
Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Art. 99
Inkrafttreten und Anwendung
Artikel
Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.
Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.
Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.
Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner