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Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
a nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
b verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
c nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
d nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner