DSV

Artikel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Ziele

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:

a nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);

b verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);

c nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);

d nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner