E-Privacy Richtlinie

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Art. 14a Ausschussverfahren
  1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel  5a Absätze 1 bis  4 und Artikel  7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

  3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner