Art. 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Art. 3
Betroffene Dienste
Art. 4
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 5
Vertraulichkeit der Kommunikation
Art. 6
Verkehrsdaten
Art. 7
Einzelgebührennachweis
Art. 8
Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung
Art. 9
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
Art. 10
Ausnahmen
Art. 11
Automatische Anrufweiterschaltung
Art. 12
Teilnehmerverzeichnisse
Art. 13
Unerbetene Nachrichten
Art. 14
Technische Merkmale und Normung
Art. 14a
Ausschussverfahren
Art. 15
Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
Art. 15a
Umsetzung und Durchsetzung
Art. 16
Übergangsbestimmungen
Art. 17
Umsetzung
Art. 18
Überprüfung
Art. 19
Aufhebung
Art. 20
Inkrafttreten
Art. 21
Adressaten
Artikel
Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der Diensteanbieter dem anrufenden Nutzer die Möglichkeit geben, die Rufnummernanzeige für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und gebührenfrei zu verhindern. Dem anrufenden Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der Diensteanbieter dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit geben, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache Weise und für jede vertretbare Nutzung dieser Funktion gebührenfrei zu verhindern.
Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten und wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, somuss der Diensteanbieter dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit geben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden Nutzer oder Teilnehmer verhindert wurde, auf einfache Weise und gebührenfrei abzuweisen.
Wird die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen angeboten, so muss der Diensteanbieter dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit geben, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Nutzer auf einfache Weise und gebührenfrei zu verhindern.
Absatz 1 gilt auch für aus der Gemeinschaft kommende Anrufe in Drittländern. Die Absätze 2, 3 und 4 gelten auch für aus Drittländern kommende Anrufe.
Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und/oder des Angerufenen angeboten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die Öffentlichkeit hierüber und über die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Möglichkeiten unterrichten.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner