Als besonders schützenswerte Personendaten gelten einerseits diejenigen Daten, die Aussagen über die persönlichen Ansichten einer Person zulassen. Dazu gehören zum Beispiel Daten über die religiöse Zugehörigkeit, die Weltanschauung oder die Intimsphäre einer Person. Informationen über politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Aktivitäten fallen ebenfalls darunter.
Andererseits sind Informationen besonders schützenswert, die Aussagen über die Gesundheit, die Identität im engeren Sinne oder das Aussehen einer Person zulassen. Darunter fallen die Zugehörigkeit zu einer Ethnie sowie genetische und biometrische Daten.
Heikle personenbezogene Daten, die typischerweise von Behörden bearbeitet werden, können ebenfalls als besonders schützenswert gelten. Davon erfasst sind Informationen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Massnahmen der Sozialhilfe.
Konkrete Beispiele für besonders schützenswerten Personendaten sind:
Die Patientengeschichte
Der Fingerabdruck
Die Konfessionszugehörigkeit
Die Blutgruppe
Das persönliche Tagebuch
Das Sozialhilfebudget einer konkreten Person
Strafregisterauszüge
All diese Daten können, wenn sie missbraucht oder unbeabsichtigt offengelegt werden, zu einer erheblichen Verletzung der Persönlichkeit führen.
Eine rechtmässige Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist deshalb an zusätzliche Anforderungen geknüpft. So muss eine betroffene Person ausdrücklich in deren Bearbeitung einwilligen, falls die Bearbeitungsgrundsätze (Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit) nicht eingehalten werden.
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist eine ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich möglich. Es muss aber gewährleistet werden, dass die Zustimmung auch dem tatsächlichen Willen der Person entsprich. Nicht zulässig ist beispielsweise das automatische Setzen von Häkchen bei Internetformularen mit der Möglichkeit zum Wegklicken (sog. «Opt-out»). Auch eine globale Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit einer Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten vorsehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Restriktionen für die Bearbeitung von besonders schützenswerte Daten gelten auch für den öffentlichen Sektor. So darf ein schweizerisches Bundesorgan besonders schützenswerte Daten nur dann bearbeiten, wenn dies in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. Eine Verordnung genügt den Anforderungen einer gesetzlichen Grundlage nicht.