14.04.2026 von Mirjam Meyer
Bodycams kommen in vielen europäischen Ländern zunehmend zum Einsatz und lösen damit eine kontroverse Debatte aus. Bei Bodycams handelt es sich um kleine am Körper getragene Kameras, die in der Regel zur Aufzeichnung von Video- und Audiobeweismitteln getragen werden.
Zum Einsatz kommen sie vor allem bei polizeilichen Einsatzkräften, um das Einsatzgeschehen zu dokumentieren. Doch auch private Unternehmen möchten nun zur Dokumentation möglicher Konfliktsituationen zunehmend Bodycams einsetzen.
Hierbei bleibt zu erwähnen, dass es keine allgemeingültige gesetzliche Definition für Bodycams gibt. Auch von Privatpersonen getragene GoPros oder Meta-Ai-Brillen könnten als Bodycam eingestuft werden, wenn sie im Alltag Personen im öffentlichen Raum erkennbar aufnehmen. Diese werden jedoch in den meisten Fällen nicht zum Zwecke der Beweissicherung / Selbstschutz, sondern eher im sportlichen, beruflichen oder freizeitbezogenen Kontext getragen.
Damit stellt sich die Frage: Wie wird der Einsatz von Bodycams in der Schweiz rechtlich beurteilt? Gibt es bei der rechtlichen Beurteilung Unterschiede, die davon abhängig sind, wer Bodycams trägt und welches Ziel damit verfolgt wird?
Rechtliche Grundlage für die Kantonspolizei
Die Polizei verfügt gegenüber Privaten über weitergehende Möglichkeiten, Bodycams einzusetzen. Diese «weiteren Befugnisse» greifen jedoch nur, wenn eine tragfähige gesetzliche Grundlage besteht, ein öffentliches Interesse verfolgt wird und die Massnahme verhältnismässig ist. Für den polizeilichen Einsatz von Bodycams ist in erster Linie das jeweilige kantonale Datenschutz- und Polizeirecht massgeblich.
Worin bestehen die «weiteren Befugnisse» der Kantonspolizei konkret?
Die Polizei darf im öffentlichen Raum Bodycams einsetzen, sofern die Anforderungen an eine Grundrechtseinschränkung erfüllt sind. Dies umfasst das Vorliegen einer formell-gesetzlichen Grundlage, ein konkretes öffentliches Interesse, Schutz von Grundrechten Dritter sowie die Verhältnismässigkeit. Im Gegensatz hierzu dürfen Private den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht pauschal überwachen.
Die formell gesetzliche Grundlage ist durch eine Legitimierung in der jeweiligen kantonalen Polizeiverordnung resp. im kantonalen Polizeigesetz gegeben. Der Kanton Bern beispielsweise hat den Einsatz von Video- und Audioüberwachungsgeräten in Art. 122 ff. PolG/BE geregelt. Nicht nur die grundsätzliche Legitimierung zum Tragen der Körperkameras, sondern auch die konkret geforderten Rahmenbedingungen, unter denen das Tragen sowie Nutzen der Körperkameras rechtlich legitimiert ist, werden hier konkretisiert.
So ist die Kantonspolizei Bern ermächtigt, bei Verdacht, dass im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen und Kundgebungen strafbare Handlungen gegen Menschen, Tiere und Sachen durch Personen oder Personengruppen stattfinden könnten, deren Äusserungen und die Personen selbst auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufzunehmen.
Der Einsatz von Körperkameras ist zur Dokumentation von Straftaten für die Kantonspolizei erlaubt. Hierfür müsste die Aufnahmespeicherung jedoch proaktiv ausgelöst werden und dürfte ab Auslösungszeitpunkt nur zwei Minuten aufzeichnen. Eine dauerhafte Aufnahme der Geschehnisse liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Wird die Aufnahme nicht proaktiv ausgelöst, müssten die Aufnahmen fortlaufend überschrieben werden.
Zudem können polizeiliche Videoaufnahmen als hoheitliche Beweiserhebung dienen und im Rahmen der Gefahrenabwehr / Strafverfolgung bearbeitet werden. Dass solche Aufnahmen, ist im Einzelfall genehmigungspflichtig und unterliegt den gesetzlichen Schranken.
Im Gegensatz hierzu haben Private kein hoheitliches Beweiserhebungsrecht. Für Private gilt das Prinzip der Zweckbindung: Eine Weiterverwendung ist nur dann zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck kompatibel ist. Rechtswidrig beschaffene Beweismittel (in dem Fall Videoaufnahmen, die gegen das DSG verstossen) können zudem verwertbar sein, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt oder wenn die rechtswidrig erhobenen Beweismittel durch Behörden rechtmässig hätten erhoben werden können. Dies ist jedoch eine Abwägungsfrage, die stets im Einzelfall beurteilt wird.
Rechtliche Grundlage für Private
Das Bearbeiten von Personendaten ist in der Schweiz im DSG geregelt, wobei Bodycams den allgemeinen Regeln zur Videoüberwachung und Datenbearbeitung unterliegen. Beim Einsatz von Bodycams werden Personendaten in Form von Bilddaten und Tonaufnahmen von Privaten bearbeitet, die eine Person identifizieren oder identifizierbar machen. Konkret handelt es sich hierbei beispielsweise um durch Videoaufnahmen dokumentierte Körpermerkmale, Gesichter, Kleidung, Tätowierungen oder Stimmen, die personenbezogen sind.. Besonders schützenswerte Daten können betroffen sein, etwa wenn biometrische Merkmale zur eindeutigen Identifikation genutzt werden oder sensible Inhalte sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um messbare körperliche oder verhaltenstypische Merkmale, die eine Identifizierung der Person ermöglichen und aufgrund ihrer Einzigartigkeit besonders schützenswert sind. Zwar lassen sich etwa Fingerabdrücke, Iris-Muster oder Venenmuster mit einer Bodykamera eher kaum dokumentieren, jedoch wäre eine Erfassung von Gesichtsbildern oder der Stimme möglich. Entscheidend hierbei ist, ob die erfassten Daten mit einem Verfahren ausgewertet werden, welches eine eindeutige Identifikation ermöglicht. Ist dies der Fall, müssen die Datenbeschaffung und der verfolgte Zweck laut DSG transparent und erkennbar erfolgen. Auch der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) betont die Informationspflicht bei Videoüberwachung durch Private.
Welche Bedeutung hat dies für den Einsatz von Bodycams im Alltag?
Für private Sicherheitsunternehmen oder den öffentlichen Verkehr ergibt sich ebenfalls die Frage, wie die Ausgestaltung des Einsatzes von Bodycams rechtmässig erfolgen kann und was hierbei zu beachten ist.
Damit dies in Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen gebracht werden kann, müssten die gefilmten Personen vor der Datenerhebung über die Aufnahme und den Zweck unterrichtet werden. Bei Einsätzen in der Praxis könnte dies in Form einer mündlichen Belehrung oder spezieller Kennzeichnung kameratragender Behörden resp. privater Security Personen stattfinden. Um das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Zweckbindung zu beachten, sollte von einer pauschalen Überwachung im öffentlichen Raum ohne eine hinreichende Rechtfertigung abgesehen werden. Stattdessen sollte nur bei Bedarf gefilmt werden, nur so lange, wie nötig und nur im Rahmen eines begrenzten Sichtfeldes.
Eine solche hinreichende Rechtfertigung könnte vorliegen, wenn ein schutzwürdiges, allgemein anerkanntes Interesse der aufzeichnenden Person bei objektiver Abwägung schwerer wiegt als Persönlichkeits- und Datenschutzinteresse der Betroffenen. Konkret ist dies insbesondere bei Schutz-, Aufklärungs- und Sicherheitsinteressen sowie bei der Beweissicherung in konkreten Streit- resp. Gefahrensituationen der Fall. Doch auch dies müsste sich in den datenschutzrechtlichen Schranken der Zumutbarkeit und einer strengen Interessenabwägung befinden. Eine Aufnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet und erforderlich ist sowie im Umfang minimal bleibt.
Andernfalls lässt sich die Datenerhebung nur schwer legitimieren, womit nicht nur die Beweiskraft abnimmt, sondern auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen diskutiert werden müsste.
Transparenz in der Praxis
Ein transparenter und datenschutzkonformer Einsatz von Bodycams beginnt bereits bei ihrer sichtbaren und eindeutig erkennbaren Nutzung. Die Kameras sollten grundsätzlich offen getragen werden. Ergänzend tragen beispielsweise Hinweisschilder oder eine gut sichtbare LED dazu bei, über Zweck, verantwortliche Stelle und weiterführende Datenschutzinformationen zu informieren.
Sofern es die Situation erlaubt, sollte eine kurze mündliche Information vor Beginn der Aufnahme stattfinden, wobei in eskalierenden Situation auch eine nachträgliche Information möglich ist. Entscheidend ist dabei eine klare und verständliche Kommunikation.
Zudem müssen die Rechte der betroffenen Person gewahrt bleiben. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Auskunft, gegebenenfalls Einsicht in Aufnahmen sowie die Möglichkeit, Berichtigungs- oder Löschbegehren zu stellen. Voraussetzung dafür, dass Betroffene diese Rechte wahrnehmen können, ist, dass die Videoaufnahme der Bodycam nicht als Beweis in einem Strafverfahren dient. Während eines hängigen Strafverfahrens besteht eine Aufbewahrungspflicht der Beweismittel, weswegen der Löschanspruch zu dieser Zeit nicht greift. In dem Fall unterliegt auch die Einsicht in die Aufnahmen den strafprozessualen Vorschriften. Hiernach kann die vorläufige Einsicht beschränkt werden und erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Von zentraler Bedeutung ist schliesslich ein geregeltes Aufbewahrungs- und Löschkonzept. Aufnahmen ohne relevanten Vorfall sollten in der Regel nur kurz (24 - 72h) gespeichert und anschliessend automatisiert gelöscht werden. Liegt hingegen ein dokumentationswürdiges Ereignis vor, können entsprechende Aufnahmen gesichert und für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt werden.
Von Behörden gespeicherte Aufnahmen müssen pauschal nach 100 Tagen gelöscht werden, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Aufnahmen als Beweismittel in einem Straf- oder Zivilverfahren benötigt werden. Falls die Aufnahmen für ein solches Verfahren jedoch benötigt werden, dürfen sie bis zum Ablaufen der jeweiligen Verjährungsfrist aufbewahrt werden.
Der Einsatz von Bodycams bietet sowohl für staatliche als auch für private Akteure Chancen zur Deeskalation, zur Erhöhung der Transparenz und zur Sicherung von Beweisen. Gleichzeitig stellt er einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen dar und unterliegt daher strengen rechtlichen Anforderungen. In der Schweiz richtet sich die Zulässigkeit des Einsatzes primär nach dem Datenschutzgesetz sowie, im Fall der Polizei, nach den jeweiligen kantonalen Polizeigesetzen und -verordnungen. Während staatliche Behörden unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Befugnisse besitzen, bleibt der Handlungsspielraum für Private deutlich eingeschränkter.
Insgesamt zeigt sich, dass Bodycams nur dann einen legitimen Beitrag zur Sicherheit und Konfliktprävention leisten können, wenn ihr Einsatz sorgfältig ausgestaltet wird und die datenschutzrechtlichen Vorgaben konsequent eingehalten werden. Eine transparente Praxis sowie klare organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen sind daher zentrale Voraussetzungen für ihre gesellschaftliche Akzeptanz.