Im Zeitalter der Smartphones und digitalen Medien bestehen für Eltern viele Möglichkeiten, via Apps die Handynutzung ihrer Kinder zu überwachen. Hierbei stellt sich einerseits die Frage, ob eine solche Überwachung datenschutzkonform ist, und andererseits wo die elterliche Fürsorgepflicht endet und eine allenfalls unzulässige Überwachung anfängt.
Das Datenschutzgesetz (DSG) im familiären Bereich
In Österreich wurde richterlich festgestellt, dass auf die Überwachung durch die Eltern das Datenschutzgesetz keine Anwendung findet. Dies, weil der Sachverhalt ausserhalb des Anwendungsbereichs liegt, wenn «zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten» personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.
Auch die Schweiz kennt beim Anwendungsbereich des DSG eine ähnlich lautende Ausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG). Bislang fehlen jedoch Gerichtsentscheide zur Zulässigkeit der Überwachung und ob diese Sachverhalte überhaupt unter das Datenschutzgesetz fallen. Gemäss der Lehre findet die Ausnahme dann Anwendung, wenn die Personendaten im engeren Familien- und Privatleben verwendet werden. Dies ist nicht mehr gegeben, sobald die Daten weitergegeben werden. Zur Frage, ob es sich in diesem Zusammenhang bei der Speicherung der Daten via Cloud oder Servern um eine Weitergabe an Dritte handelt, hat sich die Rechtsprechung noch nicht geäussert. Findet das DSG aufgrund des persönlichen Gebrauchs keine Anwendung, kann das Verhalten trotzdem eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) darstellen.
Persönlichkeitsrechte der Kinder
Geschützt wird die Privatsphäre durch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Die Persönlichkeitsrechte, auch von Kindern und Jugendlichen, werden zudem durch das Schweizer Zivilgesetzbuch geschützt (Art. 28 ZGB). Unter anderem erfasst wird die soziale Persönlichkeit, zu der das Recht auf Geheim- und Privatsphäre und die informationelle Freiheit zählt.
Auf internationaler Ebene werden Rechte von Kindern durch die UNO-Kinderrechtskonvention (UNO-KRK) geschützt. Hierzu gehört auch deren Privatsphäre (Art. 16 UNO-KRK). Heimliches Lesen von Chatnachrichten oder anderweitiges Ausspionieren des Handys verletzen die Privatsphäre des Kindes. Eine spezifische Regelung, die derjenigen der UNO-KRK entspricht, gibt es in der Schweiz nicht.
Einwilligung und Rechtfertigungsgründe
Eines haben alle diese Rechtsgrundlagen gemeinsam: Es besteht keine Widerrechtlichkeit, wenn die Einwilligung des Kindes oder Jugendlichen vorliegt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Kind oder insbesondere der Jugendliche urteilsfähig ist. Das heisst, für die spezifische Situation muss das Kind auch die potenziellen Folgen einer Einwilligung abschätzen können. Ab wann ein Kind urteilsfähig ist, kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, eine feste Altersgrenze gibt es in der Schweiz nicht. Entscheidend ist, dass dem Kind die Tragweite seiner Einwilligung bewusst ist. Die Urteilsfähigkeit wird je nach Fall etwa ab 12 Jahren bejaht. Zudem muss die Einwilligung freiwillig sein. Werden bei einer Verweigerung Nachteile angedroht, müssen diese verhältnismässig und im Zusammenhang mit dem Zweck der Datenbearbeitung sein. Ist das Kind noch nicht urteilsfähig, kann durch die gesetzlichen Vertreter, oftmals die Eltern, eingewilligt werden. Hierbei ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dessen Schutzbedürfnis notwendig.
Zudem kann eine Verletzung grundsätzlich durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden, wie dies beispielsweise in Notfällen oder bei einer möglichen Gefahr für das Kind gegeben ist. Das Sicherheitsbedürfnis der Eltern reicht aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kindes durch die permanente Überwachung zu rechtfertigen.
Apps mit Aufnahmefunktion
Je nachdem, welche App zur Überwachung verwendet wird, bieten diese zudem die Möglichkeit, Telefonate des Kindes aufzunehmen. Zu beachten ist hierbei, dass es strafrechtlich nicht zulässig ist, nichtöffentliche Gespräche ohne die Einwilligung der daran Beteiligten aufzuzeichnen. Dasselbe gilt auch für das Abhören der Gespräche (Art. 179bis StGB). Von solchen Apps und Aufnahmen sind daher am besten die Finger zu lassen.
Weitergabe der gespeicherten Daten
Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang ist, wie mit den Daten nach der Erhebung umgegangen wird. Die Daten dürfen nur unter gewissen Voraussetzungen und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des DSG und der Transparenzvorschriften an Dritte weitergegeben werden (Art. 6 und 19 DSG). Zudem ist darauf zu achten, dass die gewählte App, zum Schutz der erhobenen Daten der Kinder, einen möglichst guten Datenschutz aufweist.
Überwachung per App: Ja oder Nein?
Besonders kritisch sind Situationen, in denen das Smartphone ohne das Wissen der Kinder überwacht wird. Aus Datenschutzsicht und auch mit Blick auf das Vertrauen, ist daher in jedem Fall eine offene Kommunikation zwischen Eltern und Kindern zu empfehlen.