Der Zweck des Datenschutzgesetzes (DSG) liegt im Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Unternehmen müssen begründen, warum sie Informationen über ihre Kunden sammeln, und sie müssen offenlegen, welchen Dritten sie diese Informationen zugänglich machen. Natürliche Personen haben zudem das Recht zu wissen, wie lange ihre Daten gespeichert und für welche Zwecke sie verwendet werden. Jede Person kann ohne Angabe von Gründen die Berichtigung fehlerhafter Daten verlangen.
Bei der kommerziellen Kundenakquise per E-Mail werden Personendaten verarbeitet. Das DSG und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind anwendbar, wenn Personendaten (wie bspw. E-Mail-Adressen) beschafft und für Werbezwecke genutzt werden.
Opt-in und Opt-out gemäss UWG
In der Schweiz regelt das Wettbewerbsrecht den Versand von Massenwerbung, worunter auch Werbe-E-Mails zählen. Diese Vorschrift betrifft die Nutzung von Werbemassnahmen, die viele Menschen gleichzeitig beeinflussen sollen, um den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Grundregel
E-Mail-Werbung ist erlaubt, wenn die betroffene Person vorher explizit eingewilligt hat (Opt-in) und sie ihre Einwilligung seither nicht widerrufen hat. Die Einwilligung muss freiwillig und nach ausreichender Information erfolgen. Die Person muss über die Verwendung ihrer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken informiert worden sein und ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben haben, beispielsweise durch Ankreuzen einer Checkbox mit der Aussage: "Ich stimme zu, dass meine Daten zu Werbezwecken verwendet werden". Die blosse Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Diese Einwilligung kann jederzeit frei widerrufen werden (Opt-out), wonach künftig keine weiteren Werbe-E-Mails an den betroffenen Empfänger gesendet werden darf.
Trotz wirksamer Einwilligung kann der Versand von E-Mail-Werbung unlauter sein. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verantwortliche hinter der versendeten Werbung nicht ersichtlich ist. Denn hierdurch wird dem Werbeempfänger erschwert, die Einwilligung zu widerrufen und sich gegen die Werbung zu wehren. Dem Empfänger muss die Möglichkeit gegeben werden, weitere Werbung auf einfache Weise und ohne Begründung kostenlos abzulehnen.
Ausnahme
Der Versand von Werbe-E-Mails ohne explizite Einwilligung ist erlaubt, wenn die betroffene Person bereits Kundin oder Kunde des Unternehmens ist und die beworbene Ware oder Dienstleistung ähnlich ist. Diese Ausnahme gilt nur, wenn ein vorheriger Verkauf oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen wurde. Es reicht nicht aus, lediglich ein Onlinekonto eröffnet zu haben.
Auch in diesen Fällen muss eine einfache und kostenlose Möglichkeit geben, weitere Werbung abzulehnen.
Opt-out mit Abmeldelink
Zusammengefasst kann einer Person somit Werbe-E-Mails gesendet werden, wenn sie ihre Einwilligung gibt oder zuvor gleichartige oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezogen hat. In beiden Fällen muss der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben werden, künftige Werbe-E-Mails abzulehnen.
Die empfohlene Art, wie dieses Opt-out ermöglicht wird, ist ein Abmelde-Link. Dabei wird der Werbe-E-Mail ein Link hinzugefügt, worüber die betroffene Mail-Adresse aus der Verteilerliste gestrichen wird. Die gängigen Newsletter-Anwendung wie z.B. Mailchimp bieten entsprechende Funktionen an.
Rechte und Pflichten gemäss DSG
Beim Versand von Werbe-E-Mails wird stets die Empfänger-Mail-Adresse benötigt. Teils wird die Empfängerin resp. der Empfänger mit dem Namen angesprochen. Bei diesen Daten handelt es sich um Personendaten. Durch die Verwendung für den Werbeversand werden diese Personendaten bearbeitet, weshalb zusätzlich zum Wettbewerbsrecht auch das Datenschutzrecht zur Anwendung kommt. Dabei sind im Besonderen die Informationspflicht und das Widerrufsrecht zu beachten:
Informationspflicht
Der Verantwortliche (meist jene Person, die den Newsletter versenden will) hat bei der Beschaffung der Personendaten Informationspflichten zu erfüllen. Dieser Informationspflicht kommt der Verantwortliche im Rahmen der Datenschutzerklärung nach. Zur Informationspflicht gehört nach Schweizerrecht:
· die Kontaktdaten des Verantwortlichen (also z.B. die Firmenadresse)
· der Bearbeitungszweck
· die Empfänger oder die Kategorien von Empfänger
Will sich ein Unternehmen wettbewerbsrechtlich auf die obengenannte Ausnahme stützen, bedeutet dies konkret: bereits beim Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen muss in der Datenschutzerklärung hingewiesen werden, dass die bekanntgegebene Mail-Adresse künftig für den Versand von Werbe-E-Mails genutzt wird. Wird ein Online-Tool eingesetzt, wie z.B. Mailchimp, so ist die entsprechende Anbieterin als Empfängerin der Personendaten in der Datenschutzerklärung zu nennen.
Widerspruchsrecht
Das DSG sieht ein Widerspruchsrecht vor, mit dem sich die betroffene Person gegen eine Bearbeitung ihrer Personendaten wehren kann. Widerspricht die betroffene Person dem Erhalt von Werbe-E-Mails, fehlt es künftigen Werbe-E-Mails an einem Rechtfertigungsgrund. Im Ergebnis ist der Versand des Werbe-E-Mails an die betroffene Person rechtswidrig. Ein Widerspruch gegen Werbe-E-Mails ist somit nicht nur wettbewerbsrechtlich sondern auch datenschutzrechtlich von Bedeutung.
Fazit
Beim Versand von Werbe-E-Mails sind das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Grundsätzlich bedarf es für den Versand von Massenwerbung in Form von Werbe-E-Mails einer vorgängigen Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers. Hat die Empfängerin resp. der Empfänger vorgängig bereits gleichartige oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezogen, wie in der Werbe-E-Mail angepriesen werden, so bedarf es ausnahmsweise keiner vorgängiger expliziten Einwilligung. Stets zu beachten ist hingegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht. In der Datenschutzerklärung muss somit auf die Werbe-E-Mails Bezug genommen werden.
In jedem Fall muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Möglichkeit gegeben werden, auf einfache Weise die Werbe-E-Mails abzubestellen. Dies unabhängig davon, ob der Versand auf einer Einwilligung oder auf einer bestehenden Kundenbeziehung basiert. Empfohlen wird, beim Werbe-E-Mail ein Abmelde-Link hinzuzufügen.
Gerne stehen wir Dir bei weiteren datenschutzrechtlichen Compliance-Fragen beratend zur Seite.