Im Urteil BGer 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Tragweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs und der Auskunftspflicht über die Datenquelle. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Speicherung einer Information im menschlichen Gedächtnis als einen genügenden Informationsträger bezeichnet, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Im Leiturteil BGer 4A_125/2020 schränkte das Bundesgericht diese weite Auslegung der Vorinstanz ein.
Sachverhalt
Auslöser war der Streit einer Anwaltskanzlei mit einem ehemaligen Partner, der in den USA wegen Beihilfe zu Steuerdelikten angeklagt war und in der Folge aus der Kanzlei ausgeschlossen wurde. Nach Beilegung des Streits und einer Zahlung an die Bank des ehemaligen Partners fand sich dieser auf der Liste der unerwünschten Kunden der Bank wieder. Dies weil die Bank keine Geschäftsbeziehungen mit Personen führen wollte, die in den USA wegen Steuerdelikten angeklagt sind. Daraufhin verlangte der ehemalige Partner Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten der Bank und insbesondere deren Herkunft.
Rechtliches
Strittig war einerseits die Tragweite des Auskunftsrechts und andererseits, ob eine Auskunftspflicht über die Datenquelle bestand. Letzteres lässt sich grundsätzlich aus Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ableiten, sofern es sich um «verfügbare Angaben» zur Herkunft der Daten handelt. Welche Informationen alle unter den Begriff der «verfügbaren Angaben» fallen, ist auslegungsbedürftig. Die Vorinstanz hielt fest, dass sowohl strukturierte Informationen (bspw. Datenbanken oder Kundenadressen) wie auch unstrukturierte Daten (bspw. Briefe oder Inhalte eines Telefongesprächs) als «Angabe» i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG zu qualifizieren sind. Als Informationsträger dieser Angaben genügt gemäss der Vorinstanz die Speicherung im menschlichen Gedächtnis.
Gemäss Bundesgericht überdehnt diese Interpretation das Auskunftsrecht. Angaben über die Herkunft von Daten müssen, um vom Auskunftsrecht erfasst zu sein, bewusst erhoben werden. Der Inhaber der Datensammlung hat keine Pflicht zur Erhebung der Herkunftsangaben. Die allenfalls im Gehirn gespeicherten Daten sind nicht vom Auskunftsrecht gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG erfasst, weil der Inhaber der Datensammlung über derartige Informationen ohne Nachforschungen nicht verfügen kann. Vom Inhaber der Datensammlung kann nicht verlangt werden, bei jedem Auskunftsbegehren weitere Abklärungen vorzunehmen. Folglich fallen Angaben, die lediglich im menschlichen Gedächtnis enthalten sind, nicht unter den Gegenstand des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG.
Urteil
Im zu beurteilenden Fall hielt das Bundesgericht dann fest, dass sich aus einem allfälligen Gespräch zwischen der Bank und einem Partner der Anwaltskanzlei noch keine Auskunftspflicht der Bank bezüglich der Herkunft der Daten i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ableiten lässt. Da die Angaben ihren Ursprung in einem Gespräch haben und lediglich im Gedächtnis enthalten sind, werden für die Auskunftserteilung Nachforschungen benötigt. Alleine die Tatsache, dass sich die Daten mit zusätzlichen Abklärungen rekonstruieren lassen, macht sie nicht zu verfügbaren Angaben i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG. Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde der Bank gut und verneinte einen Auskunftsanspruch nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG.