Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

Artikel

Abschnitt 1 - Zweck:

Klausel 1 Zweck und Anwendungsbereich

a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.

b) Die Parteien:

i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und

ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“),

haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt.

c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.

d) Die Anlage zu diesen Klauseln mit den darin enthaltenen Anhängen ist Bestandteil dieser Klauseln.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner