Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

Artikel

Abschnitt 2 - Pflichten der Parteien:

Klausel 10 - Modul 1 Rechte betroffener Personen

a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein.

b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen:

i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Klausel 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;

ii) er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person;

iii) er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft.

c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt.

d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur,

i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und

ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

e) Bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — kann der Datenimporteur entweder eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Erledigung des Antrags verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

f) Der Datenimporteur kann den Antrag einer betroffenen Person ablehnen, wenn eine solche Ablehnung nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele zu schützen.

g) Beabsichtigt der Datenimporteur, den Antrag einer betroffenen Person abzulehnen, so unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Ablehnung und über die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen und/oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner