VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 12 Bekanntgabe der Daten

Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese In­for­mationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner