VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 8 Allgemeine Massnahmen
  1. Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikations­netz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbeson­dere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:

    1. unbefugte oder zufällige Vernichtung;

    2. zufälligen Verlust;

    3. technische Fehler;

    4. Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;

    5. unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbei­tun­gen.

  2. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein.
    Ins­besondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:

    1. Zweck der Datenbearbeitung;

    2. Art und Umfang der Datenbearbeitung;

    3. Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;

    4. gegenwärtiger Stand der Technik.

  3. Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.

  4. ... (Aufgehoben am 1. Januar 2008)

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner