VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen
  1. Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben:

    1. Er prüft die Bearbeitung von Personendaten und empfiehlt Korrekturmassnahmen, wenn er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden.

    2. Er führt eine Liste der Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 3 DSG, die vom Inhaber der Datensammlungen geführt werden; diese Liste ist dem Beauftragten oder betroffenen Personen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Datenschutzverantwortliche:

    1. übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen;

    2. verfügt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen;

    3. hat Zugang zu allen Datensammlungen und Datenbearbeitungen sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner