VDSG

Artikel

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 16 Anmeldung
  1. Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen ge­führ­ten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

    1. Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;

    2. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;

    3. das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;

    4. Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;

    5. Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

    6. Kategorien der Empfänger der Daten;

    7. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen.

    8. ... (Aufgehoben am 1. Januar 2008)

  2. Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner