2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
Art. 27aEvaluationsbericht bei Pilotversuchen
Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat (Art. 17a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.