VDSG

Artikel

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 27a Evaluationsbericht bei Pilotversuchen

Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluations­berichts an den Bundesrat (Art. 17a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner