DSG

Artikel

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 2 Geltungsbereich
  1. Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

    1. private Personen;

    2. Bundesorgane.

  2. Es ist nicht anwendbar auf:

    1. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;

    2. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;

    3. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;

    4. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;

    5. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner