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Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
private Personen;
Bundesorgane.
Es ist nicht anwendbar auf:
Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.