DSG

Artikel

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 3 Begriff
  1. Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

    1. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;

    2. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;

    3. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:

      1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten

      2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,

      3. Massnahmen der sozialen Hilfe,

      4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

    4. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurtei­lung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;

    5. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver­wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

    6. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;

    7. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;

    8. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;

    9. Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;

    10. Gesetz im formellen Sinn:

      1. Bundesgesetze,

      2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;

    11. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner