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Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
Massnahmen der sozialen Hilfe,
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;
Gesetz im formellen Sinn:
Bundesgesetze,
für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner