DSG

Artikel

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 10a Datenbearbeitung durch Dritte
  1. Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:

    1. die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und

    2. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

  2. Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.

  3. Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner