Artikel
Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:
die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und
keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.
Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.