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Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.
Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner