DSG

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2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 10 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
  1. Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

    1. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;

    2. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;

    3. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

  2. Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner