DSG

Artikel

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts
  1. Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

    1. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;

    2. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.

  2. Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

    1. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;

    2. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.

  3. Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.

  4. Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.

  5. Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner