DSG

Artikel

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 11a Register der Datensammlung
  1. Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.

  2. Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden.

  3. Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn:

    1. regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden; oder

    2. regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden.

  4. Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.

  5. Entgegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Inhaber von Datensammlungen seine Sammlungen nicht anmelden, wenn:

    1. private Personen Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bearbeiten;

    2. der Bundesrat eine Bearbeitung von der Anmeldepflicht ausgenommen hat, weil sie die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet;

    3. er die Daten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet und keine Daten an Dritte weitergibt, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;

    4. die Daten durch Journalisten bearbeitet werden, denen die Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient;

    5. er einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet hat, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und ein Ver­zeichnis der Datensammlungen führt;

    6. er aufgrund eines Zertifizierungsverfahrens nach Artikel 11 ein Datenschutz-Qualitätszeichen erworben hat und das Ergebnis der Bewertung dem Beauf­tragten mitgeteilt wurde.

  6. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner