DSG

Artikel

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 17 Rechtsgrundlagen
  1. Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

  2. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise:

    1. es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;

    2. der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Per­son nicht gefährdet sind; oder

    3. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner