Art. 1
Zweck
Art. 2
Geltungsbereich
Art. 3
Begriff
Art. 4
Grundsätze
Art. 5
Richtigkeit der Daten
Art. 6
Grenzüberschreitende Bekanntgabe
Art. 7
Datensicherheit
Art. 7a
Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
Art. 8
Auskunftsrecht
Art. 9
Einschränkung des Auskunftsrechts
Art. 10
Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
Art. 10a
Datenbearbeitung durch Dritte
Art. 11
Zertifizierungsverfahren
Art. 11a
Register der Datensammlung
Art. 12
Persönlichkeitsverletzungen
Art. 13
Rechtfertigungsgründe
Art. 14
Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
Art. 15
Rechtsansprüche
Art. 16
Verantwortliches Organ und Kontrolle
Art. 17
Rechtsgrundlagen
Art. 17a
Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Art. 18
Beschaffen von Personendaten
Art. 18a
Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
Art. 18b
Einschränkung der Informationspflicht
Art. 19
Bekanntgabe von Personendaten
Art. 20
Sperrung der Bekanntgabe
Art. 21
Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
Art. 22
Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
Art. 23
Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Art. 24
Art. 25
Ansprüche und Verfahren
Art. 25bis
Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
Art. 26
Wahl und Stellung
Art. 26a
Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Art. 26b
Nebenbeschäftigung
Art. 27
Aufsicht über Bundesorgane
Art. 28
Beratung Privater
Art. 29
Abklärung und Empfehlungen im Privatrechtsbereich
Art. 30
Informationen
Art. 31
Weitere Aufgaben
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Art. 35
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Art. 36
Vollzug
Art. 37
Vollzug durch die Kantone
Art. 38
Übergangsbestimmungen
Art. 38a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010
Art. 39
Referendum und Inkrafttreten
Artikel
Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn:
die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;
ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;
die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.
Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:
die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;
die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder
sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung.
Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.
Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner