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4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
  1. Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn:

    1. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;

    2. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;

    3. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.

  2. Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:

    1. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswir­kungen zunächst evaluiert werden müssen;

    2. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder

    3. sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Per­sönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert.

  3. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung.

  4. Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.

  5. Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner