DSG

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4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 18 Beschaffen von Personendaten
  1. Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt.

  2. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner