DSG

Artikel

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
  1. Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

  2. Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

    1. der Inhaber der Datensammlung;

    2. der Zweck des Bearbeitens;

    3. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgese­hen ist;

    4. das Auskunftsrecht nach Artikel 8;

    5. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben.

  3. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.

  4. Die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:

    1. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder

    2. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

  5. Wenn die Informationspflicht die Wettbewerbsfähigkeit eines Bundesorganes beeinträchtigen würde, so kann sie der Bundesrat auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen beschränken.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner