Artikel
Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.
Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner