(Diese Erläuterungen finden sich in der Botschaft von 1988 und beziehen sich dort auf den Art. 20, der im DSG als Art. 23 ausgestaltet ist.)
Gewisse Verwaltungseinheiten des Bundes, namentlich SBB und PTT, aber auch die Einkaufsstellen der Bundesverwaltung, nehmen bei ihrer Tätigkeit am wirtschaftlichen Wettbewerb teil. Nach Absatz 1 sollen sie dabei den privaten Mitkonkurrenten gleichgestellt sein, sofern sie sich wie diese dem Privatrecht unterstellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht hoheitlich handeln, das heisst ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht in Form von Verfügungen, sondern mit privatrechtlichen Vereinbarungen gestalten. Unter diesen Voraussetzungen sollen für sie die weniger strengen datenschutzrechtlichen Auflagen des dritten Abschnittes des Gesetzes gelten. Das bedeutet in der Praxis zum Beispiel, dass sie Auskunftsbegehren mit dem Hinweis darauf, dass sie im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen, allenfalls abschlägig beantworten können (vgl. Art. 6 Abs. l Bst. d); auch sind die Bearbeitungsregeln des vierten Abschnittes nicht beachtlich.
Der Umstand, dass Bundesorgane im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen und privatrechtlich handeln, führt nach Absatz 2 nicht auch zu einer Lockerung der datenschutzrechtlichen Aufsicht. Der Datenschutzbeauftragte soll die privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen in gleichem Umfang wie ihr hoheitliches Handeln überprüfen können. Das bedeutet, dass Bundesorgane im wirtschaftlichen Wettbewerb die gleichen Registrier- und Meldepflichten (Art. 7 und 8) haben, wie andere Bundesorgane.