Artikel
Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:
Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner