DSG

Artikel

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
  1. Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe­sondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

    1. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;

    2. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und

    3. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

  2. Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:

    1. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens

    2. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;

    3. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner