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4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 21 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
  1. In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.

  2. Die Bundesorgane vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese:

    1. anonymisiert sind;

    2. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner