DSG

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4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe
  1. Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

  2. Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn:

    1. eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder

    2. die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.

  3. Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner