DSG

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5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 26 Wahl und Stellung
  1. Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen.

  2. Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.

  3. Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

  4. Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an.

  5. Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner