Art. 1
Zweck
Art. 2
Geltungsbereich
Art. 3
Begriff
Art. 4
Grundsätze
Art. 5
Richtigkeit der Daten
Art. 6
Grenzüberschreitende Bekanntgabe
Art. 7
Datensicherheit
Art. 7a
Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
Art. 8
Auskunftsrecht
Art. 9
Einschränkung des Auskunftsrechts
Art. 10
Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende
Art. 10a
Datenbearbeitung durch Dritte
Art. 11
Zertifizierungsverfahren
Art. 11a
Register der Datensammlung
Art. 12
Persönlichkeitsverletzungen
Art. 13
Rechtfertigungsgründe
Art. 14
Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
Art. 15
Rechtsansprüche
Art. 16
Verantwortliches Organ und Kontrolle
Art. 17
Rechtsgrundlagen
Art. 17a
Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Art. 18
Beschaffen von Personendaten
Art. 18a
Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
Art. 18b
Einschränkung der Informationspflicht
Art. 19
Bekanntgabe von Personendaten
Art. 20
Sperrung der Bekanntgabe
Art. 21
Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
Art. 22
Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
Art. 23
Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Art. 24
Art. 25
Ansprüche und Verfahren
Art. 25bis
Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
Art. 26
Wahl und Stellung
Art. 26a
Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Art. 26b
Nebenbeschäftigung
Art. 27
Aufsicht über Bundesorgane
Art. 28
Beratung Privater
Art. 29
Abklärung und Empfehlungen im Privatrechtsbereich
Art. 30
Informationen
Art. 31
Weitere Aufgaben
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Art. 35
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Art. 36
Vollzug
Art. 37
Vollzug durch die Kantone
Art. 38
Übergangsbestimmungen
Art. 38a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010
Art. 39
Referendum und Inkrafttreten
Artikel
Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen.
Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.
Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an.
Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner