DSG

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5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 26b Nebenbeschäftigung
  1. Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

  2. Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner