DSG

Artikel

5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 29 Abklärung und Empfehlungen im Privatrechtsbereich
  1. Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:

    1. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);

    2. Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11a);

    3. eine Informationspflicht nach Artikel 6 Absatz 3 besteht.

  2. Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäss.

  3. Der Beauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.

  4. Wird eine solche Empfehlung des Beauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. Er ist berechtigt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner