DSG

Artikel

5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 31 Weitere Aufgaben
  1. Der Beauftragte hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben:

    1. Er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes.

    2. Er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind.

    3. Er arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen.

    4. Er begutachtet, inwieweit die Datenschutzgesetzgebung im Ausland einen angemessenen Schutz gewährleistet.

    5. Er prüft die ihm nach Artikel 6 Absatz 3 gemeldeten Garantien und Datenschutzregeln.

    6. Er prüft die Zertifizierungsverfahren nach Artikel 11 und kann dazu Empfehlungen nach Artikel 27 Absatz 4 oder 29 Absatz 3 abgeben.

    7. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 übertragenen Aufgaben wahr.

    8. Er sensibilisiert die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz.

  2. Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar ist. Die Organe der Bundesverwaltung können ihm Einblick in ihre Geschäfte gewähren.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner