DSG

Artikel

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
  1. Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persön­lichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

  2. Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei die­sem erfahren hat.

  3. Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner