DSG

Artikel

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
  1. Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft:

    1. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätz­lich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;

    2. die es vorsätzlich unterlassen:

      1. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder

      2. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern.

  2. Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich:

    1. die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11a unterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen;

    2. dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner