1. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 1
Grundsätze
Art. 2
Ziele
Art. 3
Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 4
Protokollierung
Art. 5
Bearbeitungsreglement von privaten Personen
Art. 6
Bearbeitungsreglement von Bundesorganen
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
Art. 7
Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Art. 8
Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs
Art. 9
Datenschutzklauseln und spezifische Garantien
Art. 10
Standarddatenschutzklauseln
Art. 11
Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
Art. 12
Verhaltenskodizes und Zertifizierungen
1. Abschnitt: Pflichten des Verantwortlichen
Art. 13
Modalitäten der Informationspflicht
Art. 14
Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 15
Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
Art. 16
Modalitäten
Art. 17
Zuständigkeit
Art. 18
Frist
Art. 19
Ausnahme von der Kostenlosigkeit
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
Art. 20
Umfang des Anspruchs
Art. 21
Technische Anforderungen an die Umsetzung
Art. 22
Frist, Modalitäten und Zuständigkeit
1. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
Art. 23
Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
Art. 24
Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
Art. 25
Ernennung
Art. 26
Anforderungen und Aufgaben
Art. 27
Pflichten des Bundesorgans
Art. 28
Anlaufstelle des EDÖB
2. Abschnitt: Informationspflichten
Art. 29
Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten
Art. 30
Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
Art. 31
Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
Art. 32
Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs
Art. 33
Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs
Art. 34
Evaluationsbericht
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zweck
Art. 35
Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zweck
Abschnitt 1: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 36
Sitz und ständiges Sekretariat
Art. 37
Kommunikationsweg
Art. 38
Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten
Art. 39
Bearbeitung von Personendaten
Art. 40
Selbstkontrolle
Art. 41
Zusammenarbeit mit dem NCSC
Art. 42
Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane
Art. 43
Verhaltenskodizes
Art. 44
Gebühren
1. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 46
Übergangsbestimmungen
Art. 47
Inkrafttreten
Anhang 1
Staaten, Gebiete, spezifische Sektoren in einem Staat und internationale Organe mit einem angemessenen Datenschutz
Artikel
Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen ein Reglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, wenn sie:
besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten; oder
ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.
Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten.
Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen das Reglement regelmässig aktualisieren. Wurde eine Datenschutzberaterin oder ein Datenschutzberater ernannt, so muss dieser oder diesem das Reglement zur Verfügung gestellt werden.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner