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Artikel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1. Die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen, die dem Auftragsbearbeiter erlaubt, die Datenbearbeitung einem Dritten zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.

  2. Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Verordnung über den Datenschutz Ersetzung anderer Dritter. Der Verantwortliche kann Widerspruch gegen diese Änderung erheben.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner