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2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen

Art. 13 Modalitäten der Informationspflicht

Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner