Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.
Die Informationspflicht des Verantwortlichen ist in Artikel 19 nDSG verankert. Ausnahmen und Einschränkungen sind in Artikel 20 nDSG festgelegt. Artikel 19 Absatz 1 nDSG sieht vor, dass die betroffene Person “angemessen” informiert werden muss. Dies bedeutet, dass die Informationen soweit möglich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitgeteilt werden.
Mit anderen Worten muss der Verantwortliche bei der Wahl der Informationsform sicherstellen, dass die betroffene Person bei der Beschaffung ihrer Personendaten die wichtigsten Informationen stets auf der ersten Kommunikationsstufe erhält. Erfolgt die Kommunikation zum Beispiel über eine Internetseite, kann eine gute Praxis darin bestehen, dass alle wesentlichen Informationen auf einen Blick, z. B. in Form einer gegliederten Übersicht verfügbar sind. Um weitere Informationen zu erhalten, kann die betroffene Person danach auf diese zuerst angezeigten Informationen klicken, worauf sich ein Fenster mit detaillierteren Angaben öffnet. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Kommunikation über eine Website nicht immer genügt: Die betroffene Person muss wissen, dass sie die Informationen auf einer bestimmten Website findet. Im Fall eines Telefongesprächs können die Informationen auch mündlich mitgeteilt und allenfalls durch einen Link zu einer Website ergänzt werden. Bei aufgezeichneten Informationen muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, sich ausführlichere Informationen anzuhören. Für den Fall, dass die Person mit einem Videoüberwachungssystem oder einer Drohne gefilmt wird, muss sie beispielsweise durch ein Hinweisschild oder im Rahmen einer Informationskampagne darauf aufmerksam gemacht werden.
Entsprechend Artikel 19 Absatz 1 nDSG richtet sich Artikel 13 Art. einzig an den Verantwortlichen und nicht an den Auftragsbearbeiter. Es sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Information des Verantwortlichen gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nDSG auch Angaben zu den Empfängerinnen und Empfänger bzw. den Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern enthalten muss. Gemäss Ausführungen in der Botschaft zum Datenschutzgesetz gehört auch der Auftragsbearbeiter zu den Empfängerinnen oder Empfänger im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nDSG (BBl 2017 6941, 7051). Der Verantwortliche muss daher die betroffene Person bei der Beschaffung von Personendaten auch darüber informieren, dass die Daten an einen Auftragsbearbeiter bekanntgegeben werden.