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2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen

Art. 14 Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung

Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner