DSV

Artikel

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen

Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:

a die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;

b Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;

c das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner