Was die Modalitäten des Rechts auf Datenherausgabe oder ‑übertragung betrifft, sind verschiedene Bestimmungen zum Auskunftsrecht sinngemäss anwendbar. Das betrifft die Form, in der die betroffene Person die Herausgabe oder Übertragung ihrer Personendaten verlangen kann (Art. 16 Abs. 1 Art., ehem. Art. 20 Abs. 1 E‑VDSG), sowie die angemessenen Massnahmen, die getroffen werden müssen, um die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen (Art. 16 Abs. 5 Art., ehem. Art. 20 Abs. 4 E‑VDSG).
Sinngemäss anwendbar sind auch die Bestimmungen zur Regelung der Zuständigkeiten bei Auskunftsgesuchen bei mehreren Verantwortlichen (Art. 17 Abs. 1 Art., ehem. Art. 21 Abs. 1 E‑VDSG), oder bei Datenbearbeitungen durch einen Auftragsbearbeiter (Art. 17 Abs. 2 Art., ehem. Art. 21 Abs. 2 E‑VDSG). Anzumerken ist, dass auch Personendaten, die durch Auftragsbearbeiter bearbeitet werden, dem Anspruch auf Datenherausgabe oder ‑übertragung unterliegen. In diesem Fall obliegt es dem Verantwortlichen, die technischen und organisatorischen Lösungen zu schaffen, mit denen dieses Recht durchgesetzt werden kann. Der Auftragsbearbeiter muss den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf das Recht auf Datenherausgabe oder ‑übertragung unterstützen (Art. 17 Abs. 2 Art., ehem. Art. 21 Abs. 2 E‑VDSG).
Schliesslich sind auch die Bestimmungen zu den Fristen (Art. 18 Art., ehem. Art. 22 E‑VDSG) und den Ausnahmen von der Kostenlosigkeit (Art. 19 Art., ehem. Art. 23 E‑VDSG) bei Auskunftsgesuchen sinngemäss auf das Recht auf Datenherausgabe oder ‑übertragung anwendbar.