5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch
Bundesorgane
Art. 25Ernennung
Jedes Bundesorgan ernennt eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater. Mehrere Bundesorgane können gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.
Artikel 25 Art. setzt Artikel 10 Absatz 4 nDSG und Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/680 um. Die Regelung, wonach mehrere Bundesorgane gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater bezeichnen können, soll es insbesondere kleineren Bundesorganen oder Departementen mit zentralisierter Organisationstruktur ermöglichen, sinnvolle und ressourceneinsparende Synergien zu nutzen. Hingegen kann beispielsweise von grösseren Bundesämtern erwartet werden, dass diese für sich alleine über eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater verfügen. Natürlich steht es den Bundesorganen auch offen, mehrere Beraterinnen und Berater zu bezeichnen.