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5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 32 Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs

Ein Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen.
b Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone.

c Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert, dass die Personendaten im Abrufverfahren zugänglich sind.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner